Experten kritisieren Neu­fas­sung des Infektions­schutz­gesetzes

Experten kritisieren Neu­fas­sung des Infektions­schutz­gesetzes

Aus dem Deutschen Bundestag:

Übersicht zur Neufassung des Indektionsschutzgesetzes

 
Kritik der Experten
 
 
legal 1st Kommentar:
 § 28a IfSG genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und
Bestimmtheitsgrundsatz nicht, und die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffenen Interessen erkennen, so die Expertenmeinung.
CDU und CSU haben für Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung laut Medienberichten einen Parlamentsvorbehalt abgelehnt mit der Begründung, daß Regierungen schnell reagieren müßten. Mit anderen Worten, das Parlament ist zu langsam.
Angesichts der Tragweite der Grundrechtseingriffe, die mit dem Katalog in § 28a IfSG einhergehen, ist diese Haltung mit den Grundsätzen von Demokratie und Rechtsstaat nicht vereinbar und grundrechtswidrig.
 
So soll der neue § 28 a IfSG lauten:
㤠28a
Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 können im Rahmen der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag neben den in § 28 Absatz 1 Satz 1
und 2 genannten insbesondere auch sein:
1. Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,
2. Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,
3. Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung (Maskenpflicht),
4. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,
5. Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen,
6. Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen,
7. Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 oder ähnlichen Einrichtungen sowie
Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs,
8. Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten,
9. Betriebs- oder Gewerbeuntersagungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
10. Untersagung oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen,
11. Untersagung, soweit dies zwingend erforderlich ist, oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von
Versammlungen oder religiösen Zusammenkünften,
12. Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten,
13. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,
14. Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern,
um nach Auftreten eines Infektionsfalls mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu
können,
15. Reisebeschränkungen.
Die Anordnung der Schutzmaßnahmen muss ihrerseits verhältnismäßig sein.

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