Novelle des NetzDG

Novelle des NetzDG

Aus: BMJV

Novelle des NetzDG

 

 
 
 
Aus dem Gesetzesentwurf:
“Das NetzDG ist zu ergänzen. Erforderlich sind Ergänzungen der Informationspflichten im Rahmen des § 2 NetzDG, um den Informationsgehalt und die Vergleichbarkeit der Trans- parenzberichte zu erhöhen. Die erforderliche Nutzerfreundlichkeit der Meldewege zum Übermitteln von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte ist in § 3 Absatz 1 Satz 2 NetzDG klarzustellen. Ferner sind ein Verfahren zum Umgang mit Gegenvorstellungen gegen Maß- nahmen des Anbieters eines sozialen Netzwerkes sowie eine Anerkennungsmöglichkeit für eine Schlichtungsstelle für entsprechende Streitigkeiten einzuführen. Beim inländischen Zustellungsbevollmächtigten (§ 5 Absatz 1 NetzDG) ist klarzustellen, dass dieser auch für sogenannte Wiederherstellungsklagen zuständig ist. Die Befugnisse des Bundesamts für Justiz sind um Aufsichtsbefugnisse zu erweitern. Daneben sind vor allem Sonderregelun- gen zur Erfassung von Videosharingplattform-Diensten zu schaffen.
Es wird unter anderem erwartet, dass aufgrund der ergänzenden Regelungen die Bekämp- fung strafbarer Inhalte auf den Plattformen der erfassten Anbieter weiter verbessert und transparenter wird. Ferner wird erwartet, dass die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Beschwerdeführern sowie Nutzern mit den Anbietern zukünftig einfacher und effektiver möglich wird. Schließlich ist abzusehen, dass die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erleichtert wird.”
 
Das NetzDG ist umstritten. Hauptkritikpunkt: Soziale Netzwerke werden mit Bußgeldandrohungen zur Zensur verpflichtet, die sie nach eigenem Ermessen ohne Kontrolle durch unabhänige Dritte durchführen.
 
 

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