…und das Parlament ist zurück!

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Presseerklärung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs

Landesregierung hat Unterrichtungspflicht verletzt

 

 
 
 

Landesregierung hat Unterrichtungspflicht gegenüber dem Landtag über die Vorbereitung der sog. Corona-Verordnungen verletzt

Nds. Staatsgerichtshof trifft Grundsatzentscheidung über Umfang der Unterrichtungspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag aus Art. 25 der Nds. Verfassung

Zum Urteil

 
Das Parlament ist zurück, der Niedersächsische Staatsgerichtshof stellt eine mangelhafte Beteiligung fest.
Aus der Presseerklärung:
“Eine frühzeitige Unterrichtung hätte vorliegend erfordert, den Landtag nach (vorläufigen) Abschluss der internen Willensbildung der Landesregierung zeitgleich mit der erfolgten Anhörung der kommunalen Spitzenverbände vollständig zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Eilbedürftigkeit die Unterrichtung sehr kurzfristig vor der Verkündung der Verordnung erfolgt. Die Unterrichtung über die Vorbereitung von Verordnungen ist nur dann vollständig, wenn der gesamte Entwurfstext dem Landtag übermittelt wird.”
Das Urteil ist wegweisend, weil sich vergleichbare Regelungen zur Infomationspflicht auch in andren Landesverfassungen befinden. Steht in Art. 28 der Landesverfassung von Schleswig-Holstein:


Informationspflichten der Landesregierung
gegenüber dem Landtag

(1) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Das Gleiche gilt für die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, für die Mitwirkung im Bundesrat und für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Union, sowie deren Organen, soweit es um Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung geht.

Diese Informations- und Beteiligungspflichten der Exekutive lassen sich auch nicht mit der Argument der Eilbedürftigkeit umgehen. Wir sind im digitalen Zeitalter und bei grundsätzlicher Bedeutung 24/7 erreichbar.

 

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