ARD, ZDF und Deutschlandradio dienen der Freiheit

ARD, ZDF und Deutschlandradio dienen der Freiheit

Pressemitteilung BVerfG
 

ARD, ZDF und Deutschlandradio dienen der Freiheit – ihre Unabhängigkeit ist keine politische Verfügungsmasse

 
 
 
legal 1st Kommentar:

Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu ARD, ZDF und Deutschlandradio ist keine Überraschung!

Damit sollte aber auch die „Liebesdienerei“ von Intendanten gegenüber der Politik endlich beendet werden.

„Für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert“, so steht es zurecht in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.8.2021. Es ist keine Überraschung, sondern Ausdruck einer seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des Gerichts. Die Abgeordneten im Landtag von Sachsen-Anhalt haben sich an Recht und Gesetz bei der Wahrnehmung ihres Mandats zu halten. Dies haben sie nicht getan.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konnten sich immer auf das Bundesverfassungsgericht als Hüter der Freiheitsrechte des Grundgesetzes verlassen, weil damit ihre Unabhängigkeit von politischen Strömungen und Handlungen gewährleistet wird.

Daran sollten sich alle verantwortlichen Intendanten erinnern: Die Rundfunkfreiheit dient im Sinne des Wortes der Gewährleistung und permanenten Absicherung der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung.

Unabhängigkeit bedeutet Freiheit von politischer Einflußnahme und der unbedingten Verpflichtung gegenüber dem öffentlichen Auftrag und der öffentlichen Aufgabe als Rundfunkanstalten.

Scheinbare „Liebesdienste“ zur Stimmungsverbesserung in der Politik widersprechen dem öffentlichen Auftrag und unterlaufen die Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten. Gemeint sind damit Entscheidungen in den Rundfunkanstalten, die da sind und waren:

  • Ostdeutschland benötigt auch eine Samstagabend-Show im Ersten
  • Produktionsverlagerungen in beitragsstarke Bundesländer wie Niedersachsen
  • Besondere Regionalprogramme
  • Regionale Talksendungen
  • Rundfunkbeitragsfinanzierte Kulturförderung der Länder
  • Festivalbeteiligungen
  • Akzeptanz von Programmfestlegungen im Rundfunkstaatsvertrag bis hin zum millionenteuren Dreistufentest für Online-Programme
  • Akzeptanz von Programmvorgaben der KEF unter dem Deckmantel der Finanzprüfung bei Sport, Informationsumfang, Produktionskosten, usw.
  • Politische Sparvorgaben mit Folgen für die Programmqualität in Form von weniger Fachredakteure, Zusammenlegung von Redaktionen, unendlichen Programmwiederholungen, Überbetonung von Einschaltquoten als Legitimationsgrund
  • IT-Anforderungen
  • Unterordnung der Rundfunkfreiheit unter europäisches Wettbewerbsrecht

Das gilt auch für das Bedürfnis von Moderatoren und Redakteuren bei ARD, ZDF und Deutschlandradio unbedingt gendern zu vollen, daß ihre persönliche Meinung und ihre „Haltung“ keine Rolle spielen darf, damit diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts erfüllt sind, um den Rundfunkbeitrag rechtfertigen zu können. Priming und Manipulation durch Wiederholung gehören nicht zu den Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zumal „gendergerecht“ nicht als solches empfunden werden muß und die Mehrzahl der Zuschauer es ablehnt. Wer unbedingt „Haltung“ zeigen will, dem steht der Weg zu Medien mit Tendenzschutz offen.

„Dabei wächst die Bedeutung der dem beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk obliegenden Aufgabe, durch authentische, sorgfältig recherchierte Informationen, die Fakten und Meinungen auseinanderhalten, die Wirklichkeit nicht verzerrt darzustellen und das Sensationelle nicht in den Vordergrund zu rücken, vielmehr ein vielfaltsicherndes und Orientierungshilfe bietendes Gegengewicht zu bilden. Dies gilt gerade in Zeiten vermehrten komplexen Informationsaufkommens einerseits und von einseitigen Darstellungen, Filterblasen, Fake News, Deep Fakes andererseits“, Pressemitteilung Nr. 69/2021 vom 5. August 2021 zum Beschluss vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20, 1 BvR 2777/20, 1 BvR 2775/20.

Wenn das Gericht in seiner Begründung das Rundfunkbeitragsermittlungsverfahren beschreibt und feststellt: „Diese Kontrolle darf sich allerdings nicht auf die Vernünftigkeit oder Zweckmäßigkeit der jeweiligen Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten beziehen, sondern allein darauf, ob die Programmentscheidungen sich im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus den Programmentscheidungen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist“, dann ist das auch eine Absage an eine übergriffige KEF, die unter dem Deckmantel der Wirtschaftlichkeit meint vorschreiben zu dürfen, wieviel eine Rundfunkanstalt für die Produktion eines Tatorts ausgeben darf.

Die Feststellung, daß programmliche und medienpolitische Zwecke bei der Höhe des Rundfunkbeitrages ausscheiden, unterstreicht die oben benannte Unabhängigkeit der Intendanten, der Gremien und der Rundfunkanstalten von der Politik. „Eine Strukturreform der Rundfunkanstalten oder eine Reduzierung der anzubietenden Programme war mit der Verabschiedung des Medienstaatsvertrags nicht verbunden und durfte mit dieser Beitragsfestsetzung verfassungsrechtlich nicht zulässig verfolgt werden.“

Dieser Beschluß verlangt nicht nur die Umsetzung einer funktionsgerechten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, dieser Beschluß ist auch ein Weckruf an Intendanten und Gremien, daß öffentlich-rechtliche Rundfunksystem in seiner Unabhängigkeit zu schützen und es an die medialen Veränderungen anzupassen, damit es seinen öffentlichen Auftrag erfüllen kann.

 

 

 

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