Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar
Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben.
Aber erst mit der Hinterlegung von Kontobezeichungen, Paßwörtern, Authentifikation und vielem mehr haben Erben die Möglichkeit des Zugriffs.
Mit der Erteilung einer Vollmacht läßt sich festlegen, welche vertraute Person wie handeln darf.
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