Geldwäschegesetz und die Wirkung auf Rechtsanwälte

Geldwäschegesetz und die Wirkung auf Rechtsanwälte

Schatztruhe
beck-aktuell:

Kreditinstute kündigen Kanzleikonten aus Angst vor Geldwäsche

 
 
 

„Viele Ban­ken und Spar­kas­sen kün­di­gen neu­er­dings Rechts­an­wäl­ten ihre Sam­me­lan­der­kon­ten. Die Be­grün­dung: Geld­wä­sche-Ri­si­ken. Bun­des­rechts­an­walts­kam­mer und Deut­scher An­walt­ver­ein zei­gen sich em­pört. Die Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht (BaFin) schreibt den Geld­in­sti­tu­ten die Ver­ant­wor­tung zu – und wirft den An­walts­or­ga­ni­sa­tio­nen vor, sich bei einer öf­fent­li­chen Kon­sul­ta­ti­on im Vor­feld dazu nicht ge­äu­ßert zu haben.“

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

BaFin: „Die BaFin hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG) angepasst. Hintergrund sind die gesetzlichen Änderungen des GwG, die seit dem 1. August 2021 gelten und durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG GW) eingeführt worden sind. Ein weiterer Grund für die Anpassung ist der im Juni 2021 veröffentlichte Besondere Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise für Kreditinstitute.“

legal 1st Kommentar:  

Die Auflagen, die das Geldwäschegesetz für Rechtsanwälte und Notare mit sich bringt, sind extrem umfangreich, sehr schwer verständlich und eine Verlagerung staatlicher Aufgaben in den Privatsektor. Der Staat setzt seine Vorstellungen der Kontrolle von Finanzströmen kostentechnisch optimiert um, indem er alle Pflichten auf die Privatebene verlagert und die Schaffung neuer Strukturen bei Rechtsanwälten, Notaren bis hin zu Banken erzwingt, die diese bezahlen müssen.

Vor diesem Hintergrund und der Angst, keine Fehler begehen zu wollen, verändern sich traditionelle Finanzierungswege – wie z.B. Anderkonten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.

Ob Aufwand und Ertrag des Geldwäschegesetzes in der notwendigen Relation stehen, harrt der Prüfung. Einstweilen wird immer nur nachgeschärft und die Anwendung nahezu unanwendbar gemacht.

Lesen Sie selbst:

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
§ 14 Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung

(1) Verpflichtete müssen nur vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte, nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten haben sich die Verpflichteten zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend.

(2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten können Verpflichtete

  1. den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren und
  2. insbesondere die Überprüfung der zum Zweck der Identifizierung nach § 11 erhobenen Angaben abweichend von den §§ 12 und 13 auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchführen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.

Die Verpflichteten müssen in jedem Fall die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellen, der es ihnen ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden.

(3) Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Fallkonstellationen festlegen, in denen insbesondere im Hinblick auf Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle ein geringeres Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bestehen kann und die Verpflichteten unter den Voraussetzungen von Absatz 1 nur vereinfachte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden erfüllen müssen. Bei der Festlegung sind die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren zu berücksichtigen.

(5) Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Begünstigten, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn

  1. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen dieses Gesetzes unterliegt,
  2. der Zahlungsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
  3. der überwiesene Betrag höchstens 1 000 Euro beträgt.

 

Auslegungs- und Anwendungshinweise zu (Sammel-) Treuhandkonten

7.1       Grundsätze

Zur Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten gelten die Vorgaben des Kapitels 5.2 der BaFin-AuA-AT bei Treuhandkonten entsprechend. Aufgrund des bestehenden Risikopotentials hat die gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 GwG erfolgende Abklärung und Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonten risikobasiert zu erfolgen.

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 GwG bei Verstoß gegen die Offenlegungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 GwG.

7.2       Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen

Auch wenn (Sammel-) Treuhandkonten grundsätzlich ein besonderes Geldwäscherisiko aufweisen können, gibt es enge Ausnahmen, in denen das Risiko geringer ausfallen kann:

7.2.1  Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten bei bestimmten Sammelkonten

Kreditinstitute können bei Sammeltreuhandkonten für bestimmte Fallgruppen aufgrund risikoorientierter Entscheidung vereinfachte Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GwG anwenden. Das hat zur Folge, dass den Pflichten zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten dadurch nachgekommen werden kann, dass der Treuhänder auf Verlangen des Instituts eine Liste der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten vorlegt. Vereinfachte Sorgfaltspflichten können bei Sammeltreuhandkonten mit niedrigem Risiko wie Konten für beispielsweise Klassenkassen, Kegelclubs, Heimbewohnern oder ähnlichen Konstellationen in Betracht kommen. Dies kann je nach Einzelfall auch für Inkassounternehmen gelten, wobei hier die Risikoeinstufung des Vertragspartners zu berücksichtigen ist (z.B. möglich bei Inkassoleistungen im Gesundheitswesen).

Darüber hinaus können bei Sammeltreuhandkonten von Kunden, die selbst Verpflichtete nach dem GwG sind und unter Aufsicht der Bundesanstalt stehen, – vorbehaltlich einer entgegenstehenden Risikobeurteilung durch das Kreditinstitut – vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendbar sein. Diese Risikobeurteilung muss dem spezifischen Geschäftsmodell des Kunden entsprechend angemessen erfolgen.

7.2.2  Keine Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonten im Falle der Insolvenz, Testamentsvollstreckung und Zwangsverwaltung. In den Fällen, in denen dem Eigentümer jegliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Verwaltung und Verwertung des betroffenen Vermögens kraft Gesetz entzogen ist, kann keine Veranlassung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG an den entsprechenden Konten vorliegen.

(Auslegungs- und Anwendungshinweise – BT: Kreditinstitute gemäß § 51 Abs. 8 GwG – Stand: Juni 2021  Seite 20)

 

Gleichzeitig lohnt es sich, noch einen Blick auf die Datenschutzrechte im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz zu werfen und dies mit der Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwälten gegenüber Mandanten in Verbindung zu bringen:

 

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden

 

(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Verarbeiten die nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden im Zuge einer aufsichtsrechtlichen Maßnahme nach diesem Gesetz oder auf Grundlage der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte aus den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:

  1. den Zweck der Maßnahme,
  2. die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
  3. ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse oder
  4. die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

Unter diesen Voraussetzungen ist die zuständige Aufsichtsbehörde auch von den Pflichten nach den Artikeln 12 bis 14, 19 und 34 sowie den Transparenzpflichten nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient sowie für die registerführende Stelle.

(3) Die betroffene Person ist über den Wegfall der Beschränkung zu informieren, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

(4) Wird der betroffenen Person in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 keine Auskunft erteilt, so ist auf ihr Verlangen je nach Zuständigkeit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde die Auskunft zu erteilen, soweit nicht im Einzelfall festgestellt wird, dass dadurch die öffentliche Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Stabilität und Integrität der Finanzmärkte gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder der nach Landesrecht für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

 

 

 

 

 
 
 

 

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