Wie das Bundesverfassungsgericht sich selbst beschädigt

Treffen von BVerfG und Regierung: Fehlendes Gespür
Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)
Pressemitteilung Nr. 90/2021 vom 18. Oktober 2021 des Bundesverfassungsgerichts
Aus der Pressemitteilung:
“Die Besorgnis der Befangenheit von Präsident Harbarth ergebe sich unter anderem aus dessen Einflussnahme auf die Auswahl der bei einem Treffen der Bundesregierung mit dem Bundesverfassungsgericht am 30. Juni 2021 erörterten Themen…….”
“Im Übrigen würden die Zweifel an der fehlenden Unvoreingenommenheit der abgelehnten Richter durch interne Vermerke des Bundeskanzleramts an die Bundeskanzlerin bestätigt, wonach Präsident Harbarth nach Rücksprache mit Vizepräsidentin König als Thema vorgeschlagen habe „Entscheidung unter Unsicherheiten“: Welche Beurteilungsspielräume verbleiben den Gewalten bei tatsächlichen Unklarheiten? Wieviel Überprüfbarkeit verbleibt dem BVerfG? Wie kann Sicherheit gewonnen werden? Welche Evaluierungspflichten sind dabei zu berücksichtigen? Diese Themenbeschreibung habe einen offensichtlichen Bezug zu den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen „Corona-Verfahren“.
tragendes Organisations- und Funktionsprinzip. Sie dient der gegenseitigen Kontrolle der Staatsorgane und damit der Mäßigung der Staatsherrschaft (vgl. BVerfGE 3, 225 (247); st. Rspr.). Dabei zielt sie auch darauf ab, daß staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen (vgl. BVerfGE 68, 1 (86).”
Wenn in diesen Tagen über den Beschluß des Verfassungsgerichts in Polen in Verbindung mit richterlicher Unabhängigkeit diskutiert wird, dann ist die Ablehnung der Befangenheit von Richtern durch den 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts ein guter Grund zum Nachdenken über die deutsche Situation.
Natürlich ist der Befangenheitsantrag gegen Präsidenten Harbarth und die Richterin Baer zurückgewiesen worden, werden viele Beobachter der gerichtlichen Wirklichkeit wissend anmerken. Aber in diesem „natürlich“ und den Zurückweisungsgründen selbst liegen die Zweifel an der Richtigkeit und der notwendigen Unabhängigkeit von Beschluß und Handelnden.
Verwiesen sei dabei auf die Änderung des Richterwahlgesetzes in Schleswig-Holstein.
