190 Mio Euro für die Parteienfinanzierung

190 Mio Euro für die Parteienfinanzierung

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Tagesschau.de

Karlsruhe zu Parteienfinanzierung “Verfassungsrechtliches Neuland”


 
 
 
2018 hat der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD die absolute Obergrenze für die staatlichen Zuschüsse für alle Parteien von 165 auf 190 Millionen Euro angehoben.
 

§ 18 Parteiengesetz

(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt für die im Jahr 2019 vorzunehmende Festsetzung 190 Millionen Euro (absolute Obergrenze). Die absolute Obergrenze erhöht sich jährlich um den Prozentsatz, abgerundet auf ein Zehntel Prozent, um den sich der Preisindex der für eine Partei typischen Ausgaben im dem Anspruchsjahr vorangegangenen Jahr erhöht hat. Grundlage des Preisindexes ist zu einem Wägungsanteil von 70 Prozent der allgemeine Verbraucherpreisindex und von 30 Prozent der Index der tariflichen Monatsgehälter der Arbeiter und Angestellten bei Gebietskörperschaften. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt dem Deutschen Bundestag hierzu bis spätestens 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Entwicklung des Preisindexes bezogen auf das vorangegangene Jahr vor. Der Bundestagspräsident veröffentlicht bis spätestens 31. Mai jedes Jahres die sich aus der Steigerung ergebende Summe der absoluten Obergrenze, abgerundet auf volle Eurobeträge, als Bundestagsdrucksache.
 
 
“Mit Art. 1 des obengenannten Gesetzes wurde das aufgrund einer Entscheidung des Senats vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264 ff.) eingeführte, in § 18 Abs. 2 Satz 1 PartG vorgesehene jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf (absolute Obergrenze), für das Jahr 2018 auf 190 Millionen Euro festgesetzt. Dies entspricht einer Anhebung um über 24 Millionen Euro im Vergleich zu dem ohne die Änderung zugrunde zu legenden Betrag. Hiergegen wendet sich der Normenkontrollantrag, mit dem insbesondere ein Verstoß gegen den in Art. 21 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien geltend gemacht wird.
 
 
legal 1st Kommentar:  
Um ca. 15 % haben SPD und Union die staatliche Obergrenze für die Finanzierung der Parteien in 2018 angehoben. Grüne, Linke und FDP sehen darin einen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Staatsfreiheit der Parteien.
Dem kann nur zugestimmt werden, wenn man auf die Funktion der Parteien gemäß Art. 21 GG schaut:
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
Die im Grundgesetz verankerte Funktion der Parteien können diese nur wahrnehmen, wenn sie unabhängig sind und keine Weisung von Dritten – auch nicht von staatlichen Institutionen, annehmen müssen. Gleichzeitig darf die Abhängigkeit der Parteien von staatlicher Finanzierung nicht ihre Kontrollfunktion für politisches und staatliches Handeln beeinträchtigen.
Auch ist die Begründung für die 15% ige Steigerung, man benötige mehr Geld für die Arbeit in Sozialen Netzwerken und im Rahmen der Digitalisierung wenig überzeugend. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben die selben Parteien in den Landtage eine Steigerung von 5 % nach Vorschlägen der KEF zugebilligt, ohne automatische Steigerung nach Preisindex.
Parteien und der öffentlich-rechtliche Rundfunk sind eine Schnittstelle zwischen Staat und Gesellschaft und dienen der Meinungsbildung zur Sicherung demokratischer Prozesse in einer informierten Gesellschaft. Dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird eine Indexierung des Rundfunkbeitrages verweigert, die Parteien billigen sie sich im Gesetzgebungsverfahren jedoch zu.
Selbstbedienung bei gleichzeitigem Verlust von Unabhängigkeit durch staatliche Finanzierung?
Das Bundesverfassungsgericht muß die Unabhängigkeit der Parteien genauso sicherstellen, wie die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Möglichkeit der Selbstbedienung beim Staat sichert nicht die Unabhängigkeit der Parteien und damit auch nicht ihre dienende Funktion für Rechtsstaat und Demokratie.
 

 

 

 
 
 

 

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