Innerparteiliche Demokratie
Merz: „Verlegung hat mit Corona wenig zu tun“
Ist ein Bundesvorstand tatsächlich befugt, einen Parteitag zum zweiten Mal abzusagen, obwohl er die heutige Situation organisatorisch hätte vorbereiten können und immer noch vorbereiten kann?
Formal haben die Parteien im Bundestag bereits im März 2020 für die heutige Situation vorgesorgt, als sie Artikel 2, § 5 des
beschlossen haben:
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer
Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis
zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines
Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch
ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern
ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit
am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre
Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der
Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens
die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Eine Demokratie lebt auch von der Vorbildfunktion der Parteien, die als solche aber von Vorständen scheinbar nicht empfunden wird.
Demokratie erfordert, daß gerade Parteien ihren verfassungsrechtlichen Auftrag ernstnehmen und von jedem persönlichen Moment abstrahieren.
Corona und die Folgen lassen erahnen, daß wir das Demokratieprinzip in Parteien in Zukunft anders verankern müssen.