Isoliert eingesperrt auf 16 qm – wie nennen Sie das?

Isoliert eingesperrt auf 16 qm – wie nennen Sie das?

Einsamkeit
Deutschlandfunk

Pflegeheime und PandemieWas die Coronaregeln für Menschen in Altenheimen bedeuten

 
 
 
 
legal 1st Kommentar:  

Isoliert eingesperrt auf 16 qm – wie nennen Sie das?

Ich nenne dies Einzelhaft – und ich rede nicht über China bei der Isolation von Sportler wegen eines Coronaverdachts.

Ich rede über Deutschland und die Situation in Alten- und Pflegeheimen.

Kieler Nachrichten vom 11.2.2022 – Wann Besuchsverbote in Heimen gelten.

Deutschlandfunk vom 15.12.2021:

„Zu Beginn der Corona-Pandemie galten in stationären Alten- und Pflegeheimen strenge Besuchsverbote. Manche Bewohner wurden wochenlang isoliert, um sie vor dem Coronavirus zu schützen. Doch vielen hat das geschadet: Sie leiden langfristig unter Depressionen, Desorientierung und Demenz.“

Sparziergang an der frischen Luft mit Angehörigen ist verboten, Besuch von Geboosterten durch Geboosterte ist verboten, Besuch unter 3G+ Bedingungen ist verboten, Besuch mit Ganzkörperanzug und Null-Kontakt mit Dritten ist verboten.

So lautet die durchschnittliche Strategie (von Bundesland zu Bundesland, von Kreis zu Kreis gelten unterschiedliche Details) für Kliniken, Pflege- und Altenheime, insbesondere, wenn es unter den dort lebenden und arbeitenden Menschen einen Coronaverdacht gibt.

Nennen wir dies verhältnismäßig, angemessen und das mildeste Mittel? Und vor was soll es eigentlich schützen?

Wir sperren neben den Schwächsten in der Gesellschaft, den Kindern, die Zweit-Schwächsten, alte und/oder hilfsbedürftige Menschen einfach weg, und niemand hat sie gefragt, ob sie dies eigentlich wollen? Haben alte und/oder hilfsbedürftige Menschen keinen freien Willen, keine Grundrechte und kein Selbstbestimmungsrecht?

Wer im Internet dagegen nach – Olympia – Quarantäne – Sportler – einsperren  – sucht, findet eine umfangreiche, empörte Berichterstattung, obwohl die Sportler (damit sollen die chinesischen Maßnahmen nicht gerechtfertigt oder beschönigt werden) nur eine überschaubare Zeit mit festem Ende isoliert werden.

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„Jetzt also eingesperrt in einem Zimmer, 16 Quadratmeter, Blick auf einen kargen, leicht schneebedeckten Felsen. Drei Mahlzeiten am Tag. Ausreichend, um satt zu werden, aber nicht besonders schmackhaft.“

Corona-Knast in China – Olympia-Bosse reagieren! – BILD.de

Wenden wir also zwei verschiedene Maßstäbe an, wenn wir auf Sportler und hilfsbedürftige Menschen blicken?

Und jetzt das Bundesverfassungsgericht zum Eilantrag wegen des Inkrafttretens der Impfpflicht für Pflegepersonal ab 15.3.2022: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Impfpflicht wird abgelehnt.

Zitat aus der Presseerklärung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.2.2022:

“Die danach gebotene Folgenabwägung rechtfertigt aber nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.”

„Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Verfassungsbeschwerde später Erfolg, sind die eintretenden Nachteile, die sich aus der Anwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, von besonderem Gewicht. Kommen Betroffene der ihnen in § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG auferlegten Nachweispflicht nach und willigen in eine Impfung ein, löst dies körperliche Reaktionen aus und kann ihr körperliches Wohlbefinden jedenfalls vorübergehend beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch schwerwiegende Impfnebenwirkungen eintreten, die im extremen Ausnahmefall auch tödlich sein können (vgl. Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts vom 7. Februar 2022 – Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor COVID-19 seit Beginn der Impfkampagne am 27. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 – S. 5, 8 f., 28 ff.). Eine erfolgte Impfung ist auch im Falle eines Erfolgs der Verfassungsbeschwerde irreversibel.

Allerdings verlangt das Gesetz den Betroffenen nicht unausweichlich ab, sich impfen zu lassen. Für jene, die eine Impfung vermeiden wollen, kann dies zwar vorübergehend mit einem Wechsel der bislang ausgeübten Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes oder sogar mit der Aufgabe des Berufs verbunden sein. Dass die in der begrenzten Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise eintretenden beruflichen Nachteile irreversibel oder auch nur sehr erschwert revidierbar sind oder sonst sehr schwer wiegen, haben die Beschwerdeführenden jedoch nicht dargelegt; dies ist auch sonst – jedenfalls für den genannten Zeitraum – nicht ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, sind daneben grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung von Normen zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 – 1 BvR 2380/21 u.a. -, Rn. 39 m.w.N.).

Erginge dagegen die beantragte einstweilige Anordnung und hätte die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, sind die Nachteile, die sich aus der Nichtanwendung der angegriffenen Regelungen ergeben, ebenfalls von besonderem Gewicht. Hochaltrige Menschen sowie Menschen mit Vorerkrankungen, einem geschwächten Immunsystem oder mit Behinderungen (vulnerable Gruppen) wären dann in der Zeit bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einer deutlich größeren Gefahr ausgesetzt, sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu infizieren und deshalb schwer oder gar tödlich zu erkranken.“

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Wenn MP Söder mit seiner Kritik an der Impfpflicht recht hat, dann werden in den kommenden Monaten noch mehr alte und/oder hilfsbedürftige Menschen immer weiter isoliert. Regen wir uns dann darüber genauso auf, wie über isolierte Sportler?

Es wird Zeit, daß Politik und Verfassungsgericht die Verhältnismäßigkeit ihres Handelns und ihrer Abwägungsprozesse wiederfinden.

Wer kann – wie in der KN beschrieben – verantworten, daß eine 99-jährige Mutter von ihrer Tochter nicht besucht werden darf und 2 Wochen in Einzelquarantäne in einem 16 qm großen Zimmer leben muß?

 

 

 

 
 
 

 

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