Klimaschutz auf Landesebene

Klimaschutz auf Landesebene

Klimaschutz
Bundesverfassungsgericht:
 

Erfolglose Verfassungsbeschwerden zur gesetzlichen Normierung eines Reduktionspfades für Treibhausgase durch Landesgesetzgeber

 

 
 
 
 
legal 1st Kommentar:  
Verstehen Sie diesen Satz:
” Eine eingriffsähnliche Vorwirkung setzt voraus, dass der jeweilige Gesetzgeber selbst einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterliegt.”
Was sind in dieser Zeit “zulassungsfähige CO2-Emissionen?
Steht dieser Satz im Zusammenhang mit internationalen Vorgaben, Klimakonferenzen oder der EU?
Gibt es noch einen Zusammenhang mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zum Klimaschutz vom 24. März 2021?
 
Kann das Bundesverfassungsgericht sich eigentlich noch verständlich ausdrücken, wenn in einer Presseerklärung steht (Paste und Copy hier):
” Zur Begründung der Rüge, künftige Freiheitwerde unverhältnismäßig beschränkt, muss sich die Verfassungsbeschwerde außerdem grundsätzlich gegen die Regelung der Gesamtheit der gegenwärtig zugelassenen CO2-Emissionen richten, weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten insgesamt unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte.”
 
Hat sich das Verfassungsgericht vielleicht mit seinen Klimaeinlassungen übernommen und ist abgehoben, wenn man lesen kann:
“Die Beschwerdeführenden rügen ….. u. a. – Klimaschutz – die Verletzung von Grundrechten in ihrer die Freiheit über die Zeit sichernden Dimension sowie teilweise eine Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. “
 
Und nebenbei: Wie ist das eigentlich mit den Freiheitsrechten und ihrer über die Zeit sichernden Dimension, wenn das RKI (auch ohne Wissen des Gesundheitsministers) mal schnell den Genesenenstatus in Coronazeiten von 6 auf 3 Monate reduziert?
 

Anhängige Verfahren gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“)

“Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss des Ersten Senats vom 5. Mai 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung in fünf Verfassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 33/2021 vom 5. Mai 2021). Bis zum 31. Juli 2021 wurden zudem 139 Verfassungsbeschwerden durch Kammerbeschlüsse nicht zur Entscheidung angenommen, drei Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigten sich auf sonstige Weise; darüber hinaus wurden 19 isolierte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Kammerbeschlüsse abgelehnt, ein weiterer Antrag erledigte sich auf sonstige Weise (vgl. zu den Kammerbeschlüssen Pressemitteilung Nr. 42/2021 vom 20. Mai 2021 und Pressemitteilung Nr. 47/2021 vom 2. Juni 2021).”

Mehrere Eilanträge und Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) erfolglos

28c IfSG i.V.m. „Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung“

“Drei Verfahren richten sich gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung und die dadurch bewirkte Unterteilung der Bevölkerung in geimpfte / genesene Personen und solche, die es nicht sind, und gegen die damit einhergehenden Ausnahmen von einigen Beschränkungen. Die zuständige Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die dagegen gerichteten Eilanträge abgelehnt sowie die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind.”

 

 

 

 
 
 

 

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