Klarnamen in Sozialen Netzwerken

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung
Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Der BGH hat die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.
Das heute geltende Telemediengesetz sieht eine derartige Regelung nicht mehr. Die anonyme Nutzung von Telemedien hat immer 2 Seiten:
Was ist also richtig?
Die Vision: Digitiale Rechtsberatung für jeden, überall und 24/7 online.
Der Weg: L.A.R.A. - ein Chatbot der mit Hilfe von deep learning juristische Fragen beantwortet.
Der Sachstand: Zeigen, daß es funktioniert, auch ohne die Gelder von Microsoft und Elon Musk.
Der Sachstand: Begonnen im Januar 2020, ist legal 1st auf dem Weg.
© 2023 Legal 1st. Built using WordPress and Mesmerize Theme.