Klarnamen in Sozialen Netzwerken

Klarnamen in Sozialen Netzwerken

Soziale Medien
Bundesgerichtshof:

Bundesgerichtshof verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks

 
 
 
 
legal 1st Kommentar:  
 Der BGH hat auf Grundlage einer Norm entschieden, die seit Ende 2021 nicht mehr existiert:
 

§ 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung

Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Der BGH hat die Beklagte verurteilt, es zu dulden, dass der Kläger seinen Profilnamen in ein Pseudonym ändert, und dem Kläger unter Verwendung des gewählten Profilnamens Zugriff auf die Funktionen seines Nutzerkontos zu gewähren.

Das heute geltende Telemediengesetz sieht eine derartige Regelung nicht mehr.  Die anonyme Nutzung von Telemedien hat immer 2 Seiten:

  • Klarnamen lassen Nutzer schnell Opfer von Shitstorms werden
  • Klarnamen verhindern die anonyme Nutzung von Sozialen Netzwerken zum Schaden Dritter

Was ist also richtig?

 

 

 

 
 
 

 

Schreibe einen Kommentar