Kompetenz der EU im Mediensektor

Kompetenz der EU im Mediensektor

Medien
EMR – Im Auftrag der deutschen Länder

Kompetenzverteilung zwischen der
Europäischen Union und den
Mitgliedstaaten im Mediensektor

 

 
 
 
legal 1st Kommentar:  
Die Frage der Zuständigkeit in der EU im Verhältnis zu den Nationalstaaten ist nicht mit 2 Worten beantwortbar. Der Streit mit Polen und die politischen Verallgemeinerungen haben dies aktuell vorgeführt.
Das beauftragte Gutachten der Bundesländer zur Kompetenzverteilung im Medienbereich zwischen EU und Mitgliedstaaten ist wichtig, auch um Mißverständnisse über vermeindliche Handlungsspielräume auf beiden Seiten zu vermeiden.
Gewährleistet das deutsche Verfassungsrecht gem. Art. 5 GG die Medienfreiheit, so kennt die Grundrechtecharta nur eine Achtung der Freiheit und Pluralität der Medien.
Auch die Europäische Menschenrechtskonvention beschreibt nur ein Recht auf freie Meinungsäußerung und die Freiheit,  Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe zu empfangen und weiterzugeben.
Das ist weniger, als die Gewährlseistungspflicht durch eine Staat. Die EU ist eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Grundfreiheiten zur Umsetzung von gemeinsamen Freiheiten in einem gemeinsamen Markt.
Zur Sicherstellung dieser Grundfreiheiten findet immer wieder eine wirtschaftliche Regulierung statt, die sich aber über Regelungen zur Sicherung der Meinungsfreiheit nicht hinwegsetzen kann, jedoch mit ihnen intensiv verbunden ist.Medienregulierung im EU-Binnenmarkt muß  der Umsetzbarkeit von Medienregeln zur Sicherung der Meinungsfreiheit dienen, damit die Medien ihrerseits ihre dienende Funktion für gesellschaftliche und individuelle Meinungsbildung zur Wahrung von Demokratie und Rechtsstaat wahrnehmen können.
Diesem zentralen Punkt stellt sich das Gutachten und bezieht Position. Die Punkte 24 – 32 der Zusammenfassung des Gutachtens beschreiben die Kompetenzabgrenzung sehr deutlich, ebenso die Funktion der Regulierung als Maßnahme zur Vielfaltssicherung im Mediensektor durch das Wettbewerbsrecht.
 

“24. Die grundrechtliche Verankerung von Medienfreiheit und Medienvielfalt in der Grundrechtecharta der EU (GRC) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat zur Folge, dass – wenngleich sie nicht zu den originären Kompetenzen der EU gehört – die Sicherung von Freiheit und Pluralismus in den Medien eine besondere Rolle auch auf Ebene von Maßnahmen der Union einnimmt, die – wie die Mitgliedstaaten – bei all ihren Handlungen an die Grundrechte gebunden ist. Das führt nicht zur Kompetenzbegründung für eine Medienregulierung, sondern im Gegenteil zum Gebot der zur Beachtung der Vielfalt, indem die EU bei Maßnahmen diejenige Alternative wählen muss, die Medienvielfalt und die dafür gegebenenfalls notwendige mitgliedstaatliche Regulierung am besten ermöglicht.

  1. Das gilt einerseits zunächst aus rein abwehrrechtlicher Perspektive: Die EU darf nicht in ungerechtfertigter (vor allem unverhältnismäßiger) Weise in die durch die GRC und die EMRK geschützten Grundrechte eingreifen, was dazu führt, dass die Auswirkungen jedweder Maßnahmen der EU, ob legislativer oder exekutiver Natur, auf die (umfassend zu verstehende) Freiheit der Medien mit zu berücksichtigen und ggf. mit anderen schutzwürdigen Belangen – seien es von der Union anerkannte, dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen, oder Erfordernisse des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer – abzuwägen sind, auch wenn sich die Maßnahmen auf völlig andere Regelungsbereiche wie zum Beispiel den Wirtschafts- oder Verbraucherschutzsektor beziehen. Zum anderen folgt aus der Grundrechtsdogmatik in GRC und EMRK aber auch eine schutzrechtliche Komponente, die von den Grundrechtsverpflichteten verlangt, sich für die Voraussetzungen einer effektiven Möglichkeit der Grundrechtsausübung wahrend einzusetzen. Zu diesen Voraussetzungen der Freiheit zählt nicht zuletzt auch die Vielfalt der Medien. Unabhängig davon, inwieweit man darin eine aktive Handlungspflicht zur, wenn nötig regulatorischen, Herstellung eines angemessenen Schutzniveaus sehen will, die aufgrund des vorhandenen Kompetenzgerüstes und dessen Absicherung in GRC und AEUV allerdings nur die Mitgliedstaaten treffen könnte, folgt daraus, dass die aus der Meinungs- bzw. Medienfreiheit ableitbaren Rechte und Prinzipien dazu führen, dass Eingriffe in andere Rechte und Freiheiten aus dem Primärrecht der Union gerechtfertigt werden können.
  2. Die Sicherung von medialer Vielfalt nimmt in diesem Kontext seit jeher eine hervorgehobene Rolle ein. Der EGMR hat in seiner Rechtsprechung immer wieder betont, dass die Medien ihre im demokratischen System bedeutende Rolle als „public watchdog“ nur dann erfolgreich ausüben können, wenn das Prinzip der Pluralität gewährleistet ist, wobei der Gerichtshof die Konventionsstaaten als Garanten dieses Prinzips begreift. Anknüpfend an die ausdrückliche Verankerung der Pflicht zur Achtung der Pluralität der Medien in Art. 11 Abs. 2 GRC unterstreicht auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf EU-Ebene die Bedeutung dieses Leitprinzips unter Bezugnahme auf die GRC, die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR. Er hebt hervor, dass der Pluralismus der Medien unbestreitbar ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel darstellt, dessen Bedeutung in einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft nicht genug betont werden kann, und dass daher die Verfolgung dieses Ziels auch geeignet ist, eine Beeinträchtigung der Medien- und Meinungsfreiheit selbst, anderer Grundrechte sowie nicht zuletzt auch der auf EU-Ebene gewährleisteten Grundfreiheiten zu rechtfertigen.
  3. Bedeutung und Tragweite dieser Aussage für die Regulierung des Mediensektors werden deutlich, wenn man die grundfreiheitlichen Garantien im AEUV und die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH im medialen Kontext betrachtet. Vor allem in Form der Warenverkehrs-, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit schützen die Grundfreiheiten den Binnenmarkt und die darin agierenden EU-Unternehmen umfassend bei der grenzüberschreitenden Erbringung ihrer Leistungen in Form von Beschränkungs- und Diskriminierungsverboten. Medien, in ihrer Rolle als Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr in der EU, sind daher grundsätzlich frei, ihre Inhalte, digital oder analog, in verkörperter Form oder unkörperlich, über die Grenzen ihres Niederlassungsstaates hinaus zu verbreiten. Sie haben dabei das Recht, nicht unterschiedlich zu anderen Anbieter behandelt oder in sonstiger Weise behindert oder eingeschränkt zu werden. Diese Freiheit wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Neben ausdrücklichen Schranken der einzelnen Grundfreiheiten können Beschränkungen durch die Verfolgung anerkannter Ziele des Allgemeinwohlinteresses gerechtfertigt werden, wozu nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auch die Aufrechterhaltung von Medienpluralismus gehört.
  4. Nicht nur aus kompetenzrechtlichen Gründen, sondern auch vor dem Hintergrund der Anerkennung eines damit zusammenhängenden Konzepts einer Kulturpolitik, die von unterschiedlichen nationalen (Verfassungs-)Traditionen in Bezug auf die Medienordnung geprägt sein kann, räumt der EuGH den Mitgliedstaaten bei der Ausfüllung dieser Zielsetzung einen breiten Ermessensspielraum ein. In Anerkennung, dass Erwägungen moralischer oder kultureller Natur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sein können, obliegt es den Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, wie sie ein angemessenes Schutzniveau für die Erreichung ihrer kultur-, einschließlich medienvielfaltspolitischen Ziele unter Berücksichtigung nationaler Besonderheiten bestimmen und mit welchen Instrumenten sie dieses Schutzniveau erreichen wollen. Grenze dieser in der einheitlichen Dogmatik der Grundfreiheiten anerkannten Definitions- und Gestaltungsfreiheit ist dabei vor allem der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Grundfreiheiten und Grundrechte hindern die Mitgliedstaaten also nicht, vorgefundenen Defiziten im Bereich medialer Vielfalt auch regulatorisch Rechnung zu tragen, selbst wenn dadurch Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der EU betroffen werden.
  5. Getragen und unterstrichen wird dieses Ergebnis der Verortung der Vielfaltssicherung auf mitgliedstaatlicher Ebene im Übrigen, wie bereits dargestellt, auch auf der weiteren primärrechtlichen Ebene, insbesondere im Rahmen der EU-Wettbewerbsordnung. Obwohl das EU-Wettbewerbsrecht aufgrund seiner eindeutig wirtschaftspolitischen Zielsetzung der Etablierung und des Schutzes eines freien und fairen Binnenmarkts wenig Spielraum für die Berücksichtigung nichtwirtschaftsbezogener Aspekte lässt, kann die Wettbewerbsordnung indirekt auch zur medialen Vielfaltssicherung beitragen,
    da sie die Märkte offen und kompetitiv hält, Konzentrationsentwicklungen entgegenwirkt, staatliche Einflussnahme begrenzt und Marktmissbrauch verhindert. Allerdings ist auf EU-Ebene eine steuernde Einflussnahme im Bereich der Vielfaltssicherung jenseits der Beihilfenaufsicht weder explizit gesetzlich vorgesehen noch für die Praxis der Wettbewerbsaufsicht anerkannt. Bewertungen von Maßnahmen aus kultur-, namentlich medienvielfaltsrechtlichem Blickwinkel außerhalb wirtschaftlicher Markterwägungen – wie zum Beispiel die Berücksichtigung des Entstehens vorherrschender Meinungsmacht – sind insoweit auf EU-Ebene nicht möglich.
  6. Vielmehr sind sowohl im Rahmen der Marktmachtkontrolle und der Missbrauchsaufsicht als auch im Rahmen der Beihilfeaufsicht durch die Europäische Kommission im Bereich der Bewertung unionsrelevanter Zusammenschlüsse, Verhaltensweisen und staatlicher Beihilfen Öffnungsklauseln und Ausnahmen für die mitgliedstaatliche Kulturpolitik vorgesehen. So ist das Medienkonzentrationsrecht bewusst aus dem Wirtschaftskonzentrationsrecht ausgeklammert, was Art. 21 Abs. 4 der EU-Fusionskontrollverordnung verdeutlicht, der den Mitgliedstaaten zur Wahrung berechtigter Interessen an der Herstellung der Medienvielfalt erlaubt, Sonderregeln zu treffen, die im Ergebnis dazu führen können, dass mitgliedstaatliche Behörden selbst bei ausschließlicher Zuständigkeit der Kommission für einen Zusammenschluss von unionsweiter Bedeutung die Möglichkeit erhalten, diesen Zusammenschluss aus vorgefundenen Gründen der Vielfaltsgewichtung auf dem „Meinungsmarkt“ unabhängig von der Unbedenklichkeitseinstufung durch die Kommission zu untersagen. Auch das Beihilferecht stellt Ausnahmen, in denen die staatliche Unterstützung von (Medien-)Unternehmen ausnahmsweise erlaubt ist, unter die Bedingung einer kulturellen Schwerpunktsetzung und einer auf nationaler Ebene konzeptualisierten Kulturpolitik. Demnach ist das EU-Wettbewerbsrecht zwar bewusst kein geeignetes Instrument zur Pluralismussicherung, steht dabei aber entsprechenden mitgliedstaatlichen Bestrebungen nicht entgegen.
  7. Aufgrund mangelnder Rechtsetzungskompetenzen kann es im Bereich der Vielfaltssicherung zwar kein Sekundärrecht geben, das unmittelbar diese Zielsetzung verfolgt. Entsprechende Anläufe auf Ebene der EU bzw. vormals der EG wurden daher auch jeweils schnell verworfen. Allerdings gibt es dennoch – auch bedingt durch den Doppelcharakter der Medien als Wirtschafts- und Kulturgut gleichermaßen und die Konvergenz der Medien und deren Verbreitungswege – einen gewissen medienrechtlichen Rahmen auf EU-Sekundärrechtsebene, innerhalb dessen sich auch zahlreiche Anknüpfungspunkte für den Pluralismus finden, die sich aber unterschiedlich auf die Ausgestaltung der Medienordnung durch die Mitgliedstaaten auswirken.
  8. Eine Gruppe von Anknüpfungspunkten betrifft dabei die Festlegung von expliziten mitgliedstaatlichen Gestaltungsspielräumen in Bezug auf die nationale Kulturpolitik, insbesondere die Sicherung von Medienpluralismus, in der wirtschaftsbezogenen Sekundärrechtssetzung der Union. Solche Ausnahmemöglichkeiten finden sich einerseits in Regelungswerken, die für die Distribution von medialen Inhalten relevant sind: Der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (EEKK), der telekommunikationsrechtliche Regelungen enthält, sowie die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (e-Commerce-Richtlinie, ECRL), die einen teilharmonisierten Rechtsrahmen inklusive von Haftungsprivilegien für Dienste der Informationsgesellschaft und damit insbesondere für Intermediäre bei der Online-Verbreitung von medialen Inhalten stellt, lassen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen zu ergreifen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt dienen. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten nach dem EEKK im nationalen Recht sog. Must-Carry-Pflichten vorsehen, also Netzbetreiber zur Übertragung von bestimmten Hörfunk- und Fernsehkanälen und damit verbundenen ergänzenden Diensten verpflichten, was die ohnehin bestehende Ausnahmebefugnis für Vielfaltssicherungsmaßnahmen auch auf diesen von der Richtlinie koordinierten Bereich erweitert. Auch die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) als Herzstück europäischer „Medienregulierung“ enthält eine Abweichungsbefugnis zum Erlass strengerer Regeln, die sich auf die von der Richtlinie koordinierten Bereiche bezieht und die sich trotz der Weiterentwicklung der Richtlinie im Übrigen über die Jahre hinweg kaum inhaltlich verändert hat. “
 
 
 

 

 

 
 
 

 

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