Staatsorgane – auch eine Bundeskanzlerin – dürfen den Wettbewerb der Parteien nicht behindern!

Staatsorgane – auch eine Bundeskanzlerin – dürfen den Wettbewerb der Parteien nicht behindern!

Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht:

Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

 
 
 
 
legal 1st Kommentar:  
Ein zwingendes Urteil des Bundesverfassungsrichts, soll die unabhängige und chancengleiche Funktion von Parteien im demokratischen Prozeß gewährleistet bleiben. Es bleibt zu hoffen, daß derartige Einmischungen durch Regierungsmitglieder in Zukunft unterbleiben. Die AfD ist – das mag man bedauern – keine verbotene Partei. Ihre Ablehnung darf nicht zu einem Aussetzen der Chancengleichheit von Parteien führen, denn die Chancengleichheit ist die Basis der Demokratie.
 
Trotzdem erging die Entscheidung nur mit 5 : 3 Stimmen, und es gab ein Sondervotum der Richterin Wallrabenstein:
Sie ist der Meinung, daß die Bundeskanzlerin keinen Verfassungsverstoß begangen hat. Äußerungen der Bundeskanzlerin zu politischen Fragen unterliegen keiner Neutralitätskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.
 
Richterin Wallrabenstein wurde im Frühjahr 2020 von Bündnis 90/Die Grünen zur Nachfolge von Andreas Voßkuhle als Richterin des Bundesverfassungsgerichts vorgeschlagen und 2021 wurde ein Befangenheitsantrag von Peter Gauweiler gegen sie vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts für begründet erklärt.
 
Die wesentliche Gründe für das Urteil sind laut Presseerklärung des Gerichts:
” Für die Äußerungsbefugnisse eines einzelnen Mitglieds der Bundesregierung gilt nichts Anderes als für die Bundesregierung als Ganzes. Handelt das Regierungsmitglied in Wahrnehmung seines Ministeramtes, hat es in gleicher Weise wie die Bundesregierung den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien zu beachten. Dies schließt nicht aus, dass Regierungsmitglieder außerhalb ihrer amtlichen Funktion am politischen Meinungskampf teilnehmen. Es muss aber sichergestellt sein, dass ein Rückgriff auf die mit dem Regierungsamt verbundenen Mittel und Möglichkeiten, die den politischen Wettbewerbern verschlossen sind, unterbleibt.”
“Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien unterliegt keinem absoluten Differenzierungsverbot. Gründe, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen und der Bundesregierung eine Befugnis zum Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien verleihen, müssen aber durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien die Waage halten kann. Dabei ist jedenfalls den Grundsätzen der Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Erreichung der verfassungsrechtlich legitimierten Zwecke Rechnung zu tragen.”
 
 

 

 

 
 
 

 

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