Verkürzter Genesenenstatus ade!

Verkürzter Genesenenstatus ade!

Corona und Macht
NZZ.ch

Von wegen Fahrplan zur Freiheit: Deutschlands Corona-Politik bleibt ein Flickenteppich

 

 
 
 
 
legal 1st Kommentar: 
 

Das politische „Spiel mit den Grundrechten“ geht hoffentlich zu Ende!

Das nächste Verwaltungsgericht kippt den verkürzten Genesenenstatus

  • Österreich stellt die Impfpflicht infrage,
  • Schweiz hebt fast alle Beschränkungen sofort auf,
  • Deutschland streitet über den „Corona-Basisschutz“ – was immer das ist,
  • ….und Minister Lauterbach nimmt dem RKI das Recht zur Bestimmung des Genesenenstatus weg.

Andere Länder in Europa evaluieren ihre Corona-Maßnahmen, während Deutschland aktuell immerhin ein Treffen zwischen mehreren Geimpften und Ungeimpften gestattet.

Das Bundesverfassungsgericht lehnt mit Beschluss vom 11.2.2022 den nächsten Eilantrag zur Impfpflicht ab, und begründet ihn erneut mit dem Vorrang des Schutzes vulnerabler Gruppen vor der körperlichen Unversehrtheit und möglichen Impfnebenwirkungen.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 2649/21

Dabei drückt sich das Verfassungsgericht vor klaren Worten und Handlungen, obwohl die gewählte Regelungstechnik des Gesetzgebers verfassungswidrig zu sein scheint.

 

Stehen Grundrechte und grundgesetzliche Verfahrensvorschriften also doch nur unter Corona-Vorbehalt?

 

Aus dem Beschluß:

„Es bestehen aber jedenfalls Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der in § 20a IfSG gewählten gesetzlichen Regelungstechnik. Es handelt sich hier um eine doppelte dynamische Verweisung, da zunächst der Gesetzgeber auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung verweist, die ihrerseits aber dann zur Konkretisierung der Anforderungen an den vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweis auf Internetseiten des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-Instituts verweist. Insoweit stellt sich die Frage, ob und inwieweit eine bindende Außenwirkung der dynamisch in Bezug genommenen Regelwerke der genannten Bundesinstitute hier noch eine hinreichende Grundlage im Gesetz findet (vgl. BVerfGE 129, 1 <22, 25 ff.>). Sollte dies der Fall sein, bedarf es weiterer Aufklärung, ob und inwieweit ein tragfähiger Sachgrund auch dafür vorliegt, dass nicht dem Verordnungsgeber selbst die Konkretisierung des vorzulegenden Impf- oder Genesenennachweises und damit auch der geimpften und genesenen Personen im Sinne des Gesetzes übertragen ist, sondern dies den genannten Bundesinstituten überlassen wird.“

 

Ganz anders das Verwaltungsgericht Berlin, daß nach den Verwaltungsgerichten in Osnabrück und Ansbach, nun ebenfalls den verkürzten Genesenenstatus als rechtswidrig einstuft.

Verwaltungsgericht Osnabrück hält Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage für verfassungswidrig

Verwaltungsgericht Ansbach gibt Eilantrag gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage nach einer Infektion mit COVID-19 statt

 

Die Begründung wirft ein eigenes Licht auf die Unabhängigkeit eines Gerichtes, daß im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht keine Probleme hat, verfassungswidrige Verfahren als solche zu bezeichnen und die Wirkung außer Kraft zu setzen.

Aus der Pressemitteilung vom 17.2.2022 – Beschluss der 14. Kammer vom 16. Februar 2022 (VG 14 L 24/22):

„Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung sei mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften, auf denen die gerügte Verkürzung durch das Robert Koch-Institut beruhe (§ 2 Nr. 5 SchAusnahmV und § 2 Nr. 8 CoronaEinreiseV), sich im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden. Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz nämlich die Bundesregierung selbst zu entscheiden. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, in beiden Verordnungen auf das Robert Koch-Institut als Bundesoberbehörde übertragen habe, überschritten diese Regelungen die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung. Schon deshalb bedürfe es hier u.a. keiner Entscheidung, ob die zeitliche Verkürzung von sechs auf drei Monate auf ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe bzw. hinreichend begründet worden sei. Damit betrage die Geltungsdauer des Genesenenstatus für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate.“

Die angedeuteten Worte des Verfassungsgerichts zur doppelten dynamischen Verweisung resultieren aus der Wesentlichkeitstheorie, die das Bundesverfassungsgericht einmal selbst entwickelt hat – aber das war vor Corona-Zeiten.

Zitat aus Wikipedia:

„Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelt und besagt, dass der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss. Im Ergebnis folgen daraus ein Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive und eine Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers, solche Entscheidungen selbst zu treffen.“

Das bedeutet aktuell:

Dem RKI wurden verfassungswidrig Kompetenzen in Bezug auf den Genesenenstatus übertragen, vom RKI verfassungswidrig genutzt, nun dem RKI wieder entzogen und die verfassungswidrigen Regelungen zum Genesenenstatus bleiben trotzdem?

Wer übernimmt eigentlich die Verantwortung für dieses Chaos und diese offenkundigen Rechtswidrigkeiten? Warum wird der Genesenenstatus nicht wieder auf 6 Monate verlängert? Muß nun jeder davon Betroffene die Verwaltungsgerichte anrufen?

Die durch Corona entstandene politische Macht und ihr Gebrauch sollten schnell zu Ende gehen. Es ist gut, dass europäische Nachbarn Vorbild und Vergleichsmaßstab sind.

 

 

 

 
 
 

 

Schreibe einen Kommentar