Bundesverfassungsgericht gegen Bundesfinanzhof

Bundesverfassungsgericht gegen Bundesfinanzhof

Recht und Gesetz
Bundesverfassungsgericht
 

Unzulässiges Normenkontrollverfahren zum Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben

 
 
 
 
legal 1st Kommentar:  
Man möchte sagen: “Echt jetzt!!??”
 
Ein Bundesgericht legt dem Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren vor und dieses stuft die Vorlage als unzulässig ein!
 
Jeder, der schon einmal ohne Begründung mit einer Verfassungsbeschwerde abgewiesen wurde, könnte sich getröstet fühlen, aber der Blickwinkel wäre zu eingeschränkt.
 
Das Bundesverfassungsgericht macht sich zwar die “Mühe” der Ablehnungsbegründung, aber stellt schließlich doch nur fest:
 
“Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.

I. Die Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof lassen naheliegende Fragen unbeantwortet.”

II. Auch die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit von § 3 SolzG 1995 n. F. genügen den Anforderungen von § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht. Dabei kann offenbleiben, ob der Bundesfinanzhof bei Zugrundelegung seiner einfachrechtlichen Auslegung die Unvereinbarkeit der Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG oder mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ausreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls fehlt es an einer genügenden Begründung für die Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995 n. F. (in Verbindung mit § 37 Abs. 5 KStG in der Fassung des SEStEG).”
 
Noch einmal in aller Deutlichkeit: Eine Normenkontrollvorlage des Bundesfinanzhofs genügt nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts, damit in der Sache entschieden werden kann?
In § 80 Abs. 2 BVerfGG steht: “Die Begründung muß angeben, inwiefern von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist.Die Akten sind beizufügen.”
 
Damit muß sich der normale Bürger, der normale Rechtsanwalt oder auch andere Gerichte fragen, unter welchen Umständen es ihnen möglich sein soll, ein Kontrollverfahren  einzureichen, das den Anforderungen zur Annahme durch das Bundesverfassungsgericht genügt.
Der Bundesfinanzhof mit all seiner Kompetenz ist ja nach Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts nicht in der Lage, ein zulässiges Normenkontrollverfahren zur Annahme zu bringen.
 

 

 

 
 
 

 

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