Cum ex und das Bundesverfassungsgericht

Cum ex und das Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht:

Verfassungsbeschwerde gegen die Einziehung von rund 176 Millionen Euro im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften erfolglos

 

 
 
 
 
legal 1st Kommentar: 
Bei aller Verwerflichkeit der Cum-ex Geschäfte: Durfte der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts so ausfallen?
Nein, und das Gericht liefert in seiner Pressemitteilung selbst die Begründung, warum ein strafrechtliches Rückwirkungsverbot besteht und hier greifen sollte:
“Eine „echte“ Rückwirkung ist zwar grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Sie ist aber anerkanntermaßen ausnahmsweise dann möglich, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern. In diesen Fällen muss der Vertrauensschutz zurücktreten. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze.”
 
Ist Geld aus Cum-ex Geschäften, die der Politik seit 2007 bekannt waren und erst im Jahr 2012 gesetzlich unterbunden wurden tatsächlich ein überragender Belang des Gemeinwohls der es rechtfertigt, eine unzulässige echte Rückwirkung eines Strafgesetzes durchzuwinken?
 
 
 
Nein!
 
Erstes, es ist nur Geld.
Zweitens, die politisch Verantwortlichen aus CDU und SPD hätten die nun strafrechtlich fixierten Handlungen seit 2007 it Bekanntwerden in Irland abstellen können.
Politische Unfähigkeit – aus welchen Grpnden auch immer – kann keine überragende Belange des Gemeinwohls auslösen, sondern nur politische Verantwortung für Nicht-Handlen in der Saache.
Das Bundesverfassungsgericht versteht ein weiteres Mal seine Rolle als Verfassungshüter falsch.
 
 
 

 

 

 
 
 

 

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