legal 1st: Immer wieder taucht die Frage auf, ob Fitness-Studios bei coronabedingter Schließung ihren Kunden die Mitgliedsbeiträge weiterberechnen dürfen, oder entrichtete Beiträge zu erstatten sind. Oft verweigerten die Fitness-Studios eine Rückzahlung oder Aussetzung des Lastschrifteinzuges, verwiesen auf alternative Online-Veranstaltungen im Angebot, oder stellten einfach auf sturr.
Jetzt hat der BGH entschieden – eine Rückzahlungspflicht besteht:
“Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kläger gemäß §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge hat. Diesem Rückzahlungsanspruch des Klägers kann die Beklagte nicht entgegenhalten, der Vertrag sei wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert wird. “